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 01.01.2022

Mindestlohn im Dachdecker-Handwerk

 

Der Mindestlohn 1 für Ungelernte wurde zum Jahreswechsel um 40 Cent angehoben.

Ab dem 1. Januar 2022 liegt er bei 13 Euro pro Stunde. Ein Jahr später steigt die Lohnuntergrenze um weitere 30 Cent und beträgt von 2023 an dann 13,30 Euro.

Der Mindestlohn 2, der für Beschäftigte mit Ausbildungsabschluss gilt, legt Anfang 2022 um 40 Cent zu.

Vom 1. Januar an beträgt er damit 14,50 Euro pro Stunde. Für 2023 sieht der Tarifabschluss für Gesellen einen Branchenmindestlohn von 14,80 Euro vor.

 

Nicht erfasst werden davon:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs

  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden
  • gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird
  • gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)

Quelllehttps://soka-dach.de/service-hilfe/mindestlohn/

 

24.02.2021

Mindestlohn im Bauhauptgewerbe

 

Die Tarifvertragsparteien haben neue Mindestlöhne beschlossen. Der TV Mindestlohn tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Danach beträgt der Mindestlohn 1, der im gesamten Bundesgebiet gilt, 12,85 € pro Stunde, der Mindestlohn 2 liegt in den westdeutschen Bundesländern bei 15,70 € pro Stunde und in Berlin bei 15,55 € pro Stunde (jeweils Gesamttarifstundenlöhne).

Die Allgemeinverbindlichkeit wird in Kürze beantragt.

01.01.2022

Auszahlungsfrist für die Corona-Frist bis 31.03.2022 verlängert!

 

Das heißt nicht, dass den Mitarbeitern in diesem Jahr erneut eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro ausgezahlt werden kann.

Aber wer im vergangenen Jahr die Prämie nicht oder nicht bis zur maximalen Höhe ausgezahlt hatte, kann nun bis zum Stichtag noch Zahlungen vornehmen.

 

Es gilt allerdings das Zuflussprinzip, das heißt, die Zahlung muss nun unbedingt bis 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit die Steuerbefreiung wirksam ist.

Rechtsgrundlage ist der Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz (EStG).

 

21.01.2021

 

Löhne im Dachdeckerhandwerk

 

Die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk steigen zum Jahreswechsel. Ab 01.01.2021 gelten folgende Werte:

Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2): 14,10 Euro.
Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1): 12,60 Euro.

 

 

Azubis im Dachdeckerhandwerk erhalten ab 2021 mehr Geld.

Im Vergleich zu vorher steigt die Ausbildungsvergütung

 

  • im ersten Ausbildungsjahr um 2,6 Prozent auf 780 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr um 3,3 Prozent auf 940 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr um 3,4 Prozent auf 1.200 Euro.

 

 

Ab dem 1. Oktober 2021 sollen die Löhne und Gehälter im Dachdeckerhandwerk um 2,1 Prozent steigen.

Der Dachdecker-Gesellenlohn (Ecklohn) steigt damit um 0,40 Euro von 19,12 Euro auf 19,52 Euro.

 

Bei Auszubildenden im Zimmereihandwerk erhöhen sich die Vergütungen zum 01.01.2021 um 40/30/20 € auf:

 

  • im ersten Ausbildungsjahr auf 890 Euro,
  • im zweiten Ausbildungsjahr auf 1230 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr auf 1.495 Euro.

 

21.12.2020

Erstattung Verdienstausfall nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)


§ 56 Entschädigung

 

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

 

 

(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird,

2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und

3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

...

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.

Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen

Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen;

für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.

 

 

 

30.06.2020

Lohnabrechnungen TV Dachdecker - LAK Ausfallgeld für Juni-September

Das LAK Ausfallgeld ("Dach KUG") wurde in 2020 um die Monate Juni –September erweitert. Da das Ausfallgeld nun ab Juni 75% des aktuellen Stundensatzes beträgt, denken Sie bitte daran dieVorgabe des Lohnsatzes innerhalb der entsprechenden Lohnart anzupassen(z.B. auf Lohnsatz 1, wenn dieser auf den aktuellen Stundensatz verweist) .

Ab Juni gilt dann auch unter Formulare/Listen –Monatsauswertungen (Tarif) die neue SOKA-Dach Bruttolohnsummenmeldung inkl. Ausfallgeld. Die Listen Dach-Kug Erstattungsmeldung und LAK/SK-Beitragsmeldung enthalten dann keine Angaben mehr (nur bis Monat 05/2020).

 

Bitte dazu im Programm Mertium Stammdaten - Lohnarten - Erfassungslohnarten öffnen, dort nach der Lohnart Ausfallgeld LAK, LAK Ausfallgeld oder Dach KUG suchen und in der 2. Maske, Eingabe 1, im Feld "Vergütungsvorgabe" zu Lohnsatz 1 aus Personlstamm wechseln. Ggf diese Änderung auch in einer Lohnart Ausfallgeld LAK krank umsetzen.

 

 

 

22.06.2020

Informationen zur Umstellung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020 und 01.01.2021

 

Die Umstellung der Umsatzsteuer in Passt wird in Stammdaten, Einrichtung, Artikel, Steuertabelle vorgenommen. Hier sind der bisherige Steuersatz zu hinterlegen (19 %), das Datum des Wechsels (01.07.2020) und der neue Steuersatz 16%. Am 01.01.2021 erfolgt die Eingabe umgekehrt.

Eine Problematik ergibt sich aber bei langlaufenden Projekten, da die Steuer des Fertigstellungsdatums gilt. Wurden Teilrechnungen / Abschlagsrechnungen mit einem abweichenden Steuersatz gestellt, ist die Umsatzsteuer in der Schlussrechnung entsprechend zu berichtigen. Dies ist für die Zeit vor und nach dem 01.07. gewährleistet. Eine Problematik ergibt sich durch den schnellen Wechsel der Umsatzsteuersätze am 01.01.2021 wieder auf 19 % (7 % sind im Projektbereich nicht relevant).

Dazu sind ggf von Programmänderungen notwendig bzw. eine Verfahrensweise, die die o.g. Korrektur der Umsatzsteuer gewährleistet. Was dazu notwendig ist, werden wir rechtzeitig mitteilen.

 

Eine weitere Problematik ist die Gültigkeit des Umsatzsteuersatzes. In Passt wird das Rechnungsdatum zur Beurteilung des anzuwendenden Steuersatzes verwendet. Weicht allerdings das Lieferdatum oder Fertigstellungsdatum davon ab, gilt der ggf dann abweichende Steuersatz. Es kann also ggf erforderlich sein, zusätzliche Steuersätze in der o.g. Steuertabelle anzulegen, die nur 19 % bzw. nur 16 % beinhalten und im Bedarfsfall einem Vorgang zugeordnet werden können.

 

Eine detaillierte Beschreibung dieser Punkte finden Sie im anschließenden Link der HWK:

 

 

https://www.hwk.de/konjunkturpaket-der-bundesregierung-faq-zur-umsatzsteuersenkung/

 

 

20.04.2020

Beihilfen/Unterstützungen bis Jahresende steuer- und abgabenfrei!

 

Nach einem Erlass des BMF können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in 2020 bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

Voraussetzungen, Bedingungen sind beim Haufe-Verlag gut erklärt -> Link

 

Für Meritum-Anwender: Bei Fragen zu Details und Lohnarten bitte anrufen!

16.03.2020

Arbeitsentgelt während einer Quarantäne

Informationen dazu wurde am 04.03.2020 von der AOK veröffentlicht.

 

https://www.aok.de/fk/aktuelles/arbeitsentgelt-waehrend-einer-quarantaene/

 

Wenn Mitarbeiter wegen einer Quarantäne ihre Arbeit nicht leisten können, müssen Arbeitgeber meist nur den Verdienstausfall in Höhe des Nettoentgelts zahlen und haben dabei Anspruch auf Erstattung.

 

Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob das Gehalt weitergezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig seine Leistung nicht erbringen kann.

Rechtlich ist während der Quarantäne zwischen Arbeitsentgelt und Entschädigung zu unterscheiden. Das Weiterzahlen des Arbeitsentgelts in solchen Fällen kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden (§ 616 BGB). Das ist in der Praxis sehr häufig der Fall.

 

Wenn Arbeitgeber demnach nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind, greift zum Schutz der Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch, der im Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) geregelt ist. Danach zahlt der Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt für die ersten sechs Wochen der Quarantäne weiter. Für die Zahlungen kann er eine Erstattung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde beantragen. Entschädigungszahlungen sind nicht über das AAG-Verfahren erstattungsfähig.

Sollte sich die Infektion bestätigen, erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für längstens sechs Wochen. Die Entschädigung während der Quarantäne wird nicht auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit angerechnet. Nähere Informationen dazu bietet ein im folgenden Link veröffentlichtes Besprechungsergebnis vom 13./14. Oktober 2009 unter Punkt 7.

 

www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2009/2009-10-1314-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs.pdf

 

Auszug:

 

Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt. Vom Beginn der siebten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Betrags des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die Entschädigungsbehörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer können in aller Regel den nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung entstehenden Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 616 BGB, § 19 Abs. 1 BBiG) verlangen, so dass die Zahlung einer Entschädigung insoweit entfällt. In diesen Fällen besteht das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Entgeltzahlung - ungeachtet des Beschäftigungsverbots oder der Absonderung - fort. Dem Arbeitgeber obliegen die üblichen Beitragszahlungspflichten.

 

 

12.11.2018

Es werden derzeit gefakte Emails mit meiner Email-Adresse (oder auch anderen) als Name versendet. Der tatsächliche Absender wird je nach Email-Programm daneben dargestellt.

In der dort anliegenden Datei befindet sich mit großer Wahrscheinlichkeit Schadsoftware. Bitte diese Datei auf keinen Fall öffnen und die Email löschen!

 

 

Neue EU-Datenschutzgrundverordnung ab 25. Mai 2018

DSGVO: Diese Pflichten haben Betriebe künftig beim Datenschutz

-> Link zur DeutscheHandwerksZeitung

 

 

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Jeder Betrieb, der Daten erfasst und speichert, muss jetzt seine komplette Datenverwaltung daran anpassen. Wichtig: die Bußgeldbeträge steigen stark und schon jetzt machen sich Behörden und auch die sogenannten Abmahnanwälte bereit für Kontrollen.

  

Eine Datennutzung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt.Die DSGVO (Artikel 6) erlaubt die Datennutzung demnach dann ohne Einwilligung,

  • wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den Auftrag vor Ort beim Kunden ausführen zu können).
  • zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-Mail-Adresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden zu können).
  • zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (z.B. die Auswertung der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet mit Werbung anzusprechen).

 Für alle anderen Fälle ist es nötig, eine Einwilligung von der betreffenden Person einzuholen.

 

Quelle: ZDH

 

Nutzen Sie auch unseren IT-Check!

 

Hier Download des Auftragformulars

 

2018: Neuer Mindestlohn 2 für Dachdecker

Das Dachdeckerhandwerk bekommt einen Mindestlohn 2. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben sich auf einen bundeseinheitliche Lohnuntergrenze für Facharbeiter geeinigt.

 

Der neue Mindestlohn (ML 2) beträgt 12,90 Euro pro Stunde und gilt vom 1. Januar 2018 an für Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten ausführen. Diese zweite Mindestlohnstufe greift für Facharbeiter, also Mitarbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen können. Arbeitnehmer, die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss besitzen oder - unabhängig von ihrer Qualifikation - fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen, erhalten ebenfalls den ML 2. Ab 2019 erhöht sich der ML 2 auf 13,20 Euro pro Stunde.

Mindestlohn für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer sinkt

Der bisherige Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk galt für ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer und wird vom 1. Januar 2018 an bis zum 31. Dezember 2019 von derzeit 12,25 Euro pro Stunde auf 12,20 Euro gesenkt. Als ungelernt gelten Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, wie das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

 

 

14.12.2017

Probleme mit Outlook nach Windows Upate

 

Hyperlinks funktionieren nicht mehr:

https://support.microsoft.com/de-de/help/310049/hyperlinks-are-not-working-in-outlook

 

 

 

Error 26 beim Versuch eine neue Email zu erzeugen aus Passt

https://www.solvusoft.com/de/errors/laufzeit-fehler/microsoft-corporation/microsoft-outlook/26-outlook-error-26/

 

 

 

Problemlösung unter Windows 10 (Fix it, Bugfix)

https://support.microsoft.com/de-de/help/4028430/windows-use-a-fix-it-tool-with-windows-10

 

 

 

Für die hier aufgeführten Lösungvorschläge können wir keine Gewähr übernehmen. Wir aktualisieren diese bei neuen Erkenntnissen.

 

08.12.2017

Für das u.g. Problem bei Nadeldruckern nach dem Windows-Update von November gibt es wohl inzwischen Korrekturen von Microsoft (Bugfix), allerdings noch nicht für Window 10:

 

Im ersten Link wird die Situation kurz dargestellt, im zweiten Link befindet sich eine Lister mit Bugfixes für diverse Windows-Versionen:

 

https://www.deskmodder.de/blog/2017/11/22/kb4055038-update-fuer-epson-nadeldrucker-bereitgestellt-windows-7-und-8-1/

 

http://www.catalog.update.microsoft.com/Search.aspx?q=KB4055038

 

 

 

16.11.2017

 

 

Seit dem Windows-Update von gestern funktionieren Nadeldrucker nicht mehr. Betroffen sind lt. Anwenderforen alle Betriebssystemvarianten, also 7, 8 und 10. Einziger Tipp dort derzeit: letztes Update deinstallieren. Was aber nicht jeder gut findet.

 

Zum Beispiel hier

 

 

 

01.09.2017

Für Passt.prime Anwender im Bereich SHK:

Schnittstelle zum Angebotskonfigurator Mobile-offer in der Version 2017c1!

 

Mobile-offer ist ein Angebots-Konfigurator, der auf Basis von Abfragen eine Positionszusammenstellung erstellt und als Datei zur Übernahme in die eigenen Software zur Verfügung stellt.

 

Der Konfigurator stellt Fragen, die nach und nach abgearbeitet werden, wie z.B. Baujahr des Gebäudes, Fläche, Art der Warmwasserbereitung, Anzahl der Heizkreise, Höhe des Fliesenspiegels, gewünschter Hersteller und vieles andere mehr.

Je nachdem, welche Antwort man auf die Fragen gibt und welche Produkte man wählt, kommen neue Fragen hinzu oder Produkte werden ausgeschlossen oder zwingend erforderlich, je nach hydraulischer Anforderung oder technischer  Berechnung.
So werden ganz alleine durch das Beantworten der Fragen die passenden Produkte automatisch zusammengestellt.

 

 

 

Der Preis beträgt für einen Arbeitsplatz fest 2.600,- € (keine Module) und 42,- € Wartung monatlich. Weitere Arbeitsplatzlizenzen sind möglich. Für Passt.prime wird die Freischaltung der UGL-Schnittstelle benötigt (Übernahme der Positionen in einen Vorgang).

Weitere Infos / Kontaktdaten auf

 

-> www.mobile-offer.de

 

27.07.2017

Die Version 2017 von Passt pro ist freigeschaltet

-> Updates und Patches -> Passt Pro 2017b1

Die Version 2017b1 (Patchstand 20.07.2017) wurde von M-Soft freigegeben und kann geladen und installiert werden. Die Infos mit Angeboten für Dienstleistungen gehen in diesen Tagen an die Wartungskunden.

 

Sie können sie natürlich gerne bei Fragen oder für Unterstützung bei der Installation an mich wenden.

 

 

 

17.05.2017

Hinweis auf zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen, hier: Bauleistungen.

Von Steuerberatern oder Kunden wird manchmal bei Rechnungen über Bauleistungen verlangt, den Gesetzesbezug mit anzugeben. Dieser ist in unserem Standardtext nicht aufgeführt. Hinweise bei Fehlen dieses Gesetzesbezuges auf eventuelle Ungültigkeiten der Rechnung und damit einer Schuldernschaft der Umsatzsteuer durch den Aussteller sind nicht stichhaltig.

 

Im § 14a UStG heißt es im Abschnitt (5) recht unmißverständlich:

 

"Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet;"

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14a.html

 

Das heißt natürlich nicht, dass es nicht möglich wäre den Text so zu gestalten, wie es ein Steuerberater oder Kunde verlangt - unabhängig von der gesetzlichen Mindestpflicht. Für Bauleister, die mit den Regelungen ggf nicht so vertraut sind, kann der erweiterte Hinweis auch durchaus hilfreich sein. Auch in Musterrechnungen z.B. der OFD Niedersachsen wird der o.g. Text mit der Gesetzesangabe und dem Steuersatz ergänzt. Auf die Gültigkeit der Rechnung hat dies aber keinen Einfluss.


Der Standardtext kann in den Stammdaten / Weitere Stammdaten / Textbausteine individuell formuliert werden. Dazu MUSS ein Text mit dem Textnamen TXT_BAU angelegt werden. Bitte die Großschreibung aller Buchstaben beachten, sonst ersetzt dieser Textbaustein nicht den Standardtext.


Hier bitte den Text wie gewünscht eintragen und speichern. Ohne weitere Eingriffe muss dieser individuelle Text bei Rechnungen über Bauleistungen (Vorgänge, Feld "Rechnungsart", Inland Bauleistung) aufgeführt werden, sonst wäre eine der Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Ein Beispieltext kann sein (bei Bedarf bitte markieren und kopieren):

 

Auf die Steuerschuldner­schaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen. Der anzuwendende Steuersatz ist 19%.

 

Natürlich kann man auch Abschnitt und Satz des § 13b (2) Satz 4 nennen und sogar - dies wurde tatsächlich schon verlangt - den gesamten Text des Satzes 4 des Paragrafen aufführen. Dies müsste bei Verlangen ggf individuell in den o.g. Textbaustein eingetragen und nach erfolgtem Rechnungsdruck wieder entfernt werden. Eine Vorgabe des §14a ist das wie oben aufgeführt natürlich nicht.

 

Der Satz 4 des Abschnitts 2 lautet vollständig:
 

(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

 ...

  

4. Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;

 

 

 

Sollte bei Druck einer Rechnung über eine Bauleistung nur eine Zeile des Hinweistextes angedruckt werden und unabhängig vom Inhalt z.B. im Textbaustein TXT_BAU der Text anschließend abgeschnitten werden, so muss das entsprechende Feld im Formular auf mehrere Zeilen erweitert werden. Dies führen wir gerne per Fernwartung durch.

 

Für damit Vertraute: in Einrichtung / Formulare den Formulardesigner öffnen, ggf die Datei iVorgang.rpd im Programmverzeichnis MSWIN öffnen und in den betroffenen Reports, z.B. Standard Baustelle, den vorletzten Abschnitt "Doppelstrich" anwählen. Dort befindet sich die Variable "$Hinweistext_Baurechnung", diese markieren und in den Eigenschaften rechts im letzten Feld "Höhe dynamisch" den Wert auf Ja setzten und speichern. Ev diese Änderung auch in anderen betroffenen Reports wie Vorgang Abschlagsrechnung, Vorgang Menge unten u.ä. durchführen.

 

 

 

 

 

 

31.07.2016

 

Seit dem 11.07.2016 ist das Service Pack 2 für den Microsoft SQL Server 2014 Express verfügbar. Sollen Sie diese SQL Server-Version einsetzen, sprechen Sie ihren Administrator darauf an oder kontaktieren Sie uns.

 

Die eingesetzte Version können Sie in der Programm-Hilfe von Passt einsehen.

 

Programm-Menü in der Startmaske (Info-Center) -> Hilfe -> Version -> Datenbank -> Version

 

Microsoft SQL Server 2008 = 10.00.xxxx

Microsoft SQL Server 2008 R2 = 10.50.xxx

Microsoft SQL Server 2012 = 11.00.xxxx

Microsoft SQL Server 2014 = 12.00.xxxx

 

Sollten Sie noch eine ältere Version einsetzen, bitte uns auf ein eventuell mögliches Update ansprechen.

 

18.03.2016

Tipp aus der Hotline!

 

Bei Leistungsverzeichnissen, die per GAEB-Schnittstelle übernommen werden, sind meist mehrere Textzeilen mit umfangreichen Vertragsinhalten vor den Positionen aufgeführt. Bei interne Listen und Belegen (AA, Blanketten usw.) stören diese oft viele Seiten lange Passagen.

 

Es besteht in den Passt-Programmen die Möglichkeit, diese Textzeilen über die Positionsfinfo zum Druck auszuschalten. Dazu das Infofeld über der Positionsliste anklicken und den Haken bei "nicht ausweisen" setzen. Einmal nach der Übernahme eines LV durchgeführt, bleiben diese Zeilen bei allen Ausdrucken unberücksichtigt.

 

Detailbeschreibung in -> Tipps der Hotline

08.03.2016

Mareon-Schnittstelle für PASST.prime zertifiziert

Die Fa. Aareon stellt ihre Software für die Wohnungswirtschaft Mareon Webservices iauf die Version 2.4 um. Nach mehreren Verschiebungen des Umstellungszeitpunktes ist jetzt definitiv der 23.03.2016 von Areon als Umstellungstermin angegeben worden.

 

Das Programmpaket PASST pro ist mit dieser Version NICHT kompatibel. 

 

Am 11.06.2015 wurde die neue Programm-Generation PASST.prime für diese Version zertifiziert. Eine Umstellung ist für Wartungsvertragskunden gegen eine pauschale Umlizenzierungsgebühr jetzt möglich.

 

-> Mareon ist eine Schnittstelle zur automatisierten Auftrags- und Rechnungsvergabe eines Wohnungsbau-/-verwaltungsunternehmens mit den Handwerksbetrieben.

 

 

 

 

 

02.02. - 05.02.2016

Dach + Holz in Stuttgart

 

M-Soft in Halle 5 Stand 205

 

 

 

 

 

 

12.10.2015

Schulungs- und Präsentationsvideos auf Youtube

 

Auf der Videoplattform www.youtube.de befinden sich mehrere Schulungs- und Präsentationsvideos zu den von uns angebotenen Softwarepaketen. Auch auf Facebook sind unsere Lieferanten registriert und bieten dort Informationen an.

  

Die Videos von M-Soft befinden sich in deren Youtube-Channel:

 

https://www.youtube.com/user/msoftTV

Beispiellinks:

Die neue Funktionsleiste in Passt prime, genannt Ribbon Bar

 

3D-DachCAD - Start aus dem Passt.prime

 

Weihnachtsgruß als Serienbrief erstellen

 

Benutzung des Terminplaners

 

28.07.2015

Umstellung auf Windows 10 kostenlos

 

Ab Mittwoch, 29.07. können Nutzer der meisten Windows 7- und Windows-8.1-Rechner kostenlos auf Microsofts neuestes Betriebssystem umsteigen. Windows-7-Nutzer müssen das Service Pack 1 installiert haben, Windows-8-Nutzer zunächst auf Windows 8.1 upgraden.

 

Bei Manager Magazin online gibt es eine recht gute Übersicht über die Voraussetzungen und Änderungen in Windows 10.

 

Die "c't"-Redaktion kommt übrigens zu dem Fazit, dass Windows 10 schon recht ausgereift wirkt. Trotzdem rät das Magazin, mit der Installation ruhig noch ein bisschen zu warten, da das kostenlose Upgrade ein Jahr lang möglich ist. Wer schon jetzt wechseln will, sollte vorher unbedingt eine Sicherung seines System und seiner Daten anfertigen.

 

Gerüchte, dass Microsoft Firmenkunden von sofortiger Umstellung sogar abrät und eine Videodarstellung einiger Neuerungen gibt es auf Chip.de.

 

 

16.05.2015

Hinweis bei mehreren "Minijobs" und einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung

 

Aus gegebenem Anlass weise ich auf "Fallstricke" bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten ("Minijob", 450-Euro-Job) hin, der bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt oder bei Fortführung des Minijobs eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.

 

Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.

 

Das heißt, dass die Grenze von 450 Euro in diesen Fällen nicht relevant ist. Auch wenn die Summe des Monatsentgelts aus mehreren Minijobs die Grenze nicht überschreitet, wird jeder ab dem 2. Minijob sv-pflichtig (ohne AV).

 

Quelle/Details: Knappschaft / Minijob-Zentrale

 

Auf der verlinkten Seite können Sie bei Bedarf eine Checkliste als doc-Datei (Download-Link) abrufen mit der neue Beschäftigte ggf. ihre weiteren Beschäftigungsverhältnisse angeben kann inklusive der weiteren Hinweise und Angaben bei Minijobs.

 

 

23.03.2015

Verwendung des Windows-Tools "Snipping Tool" zum Erzeugen, Speichern und Versenden von Screenshots

Ich habe an alle Wartungskunden im März ein Email mit Tipps zur Anwendung des Windows-Tools "Snipping Tool" versendet.

 

Sollte ihnen das Email nicht mehr vorliegen, habe ich eine pdf-Datei mit einer ausführlicheren Anwendungsbeschreibung hier zugänglich gemacht.

 

Bitte dazu dem folgenden Link zum Download folgen.

--> Snipping Tool 

 

17.03.2015

M-Fibu: Ausgabe von Listen in pdf-Dateien

Immer häufiger werden Auswertungen für den internen Gebrauch oder zur Weitergabe an z.B. den Steuerberater als pdf-Dateien benötigt. Man kann zwar jederzeit einen pdf-Drucker einrichten und Druckaufträge darüber senden. Bei Kontenblättern gibt es aber das Problem, dass jedes Kontoblatt einen eigenen Druckauftrag und damit eine eigene pdf-Datei erzeugt.

 

Besser geht es mit einer internen pdf-Schnittstelle im Programm M-Fibu.

 

Hier erkläre ich die Vorgehensweise -> pdf-Dateien aus der M-Fibu

 

27.02.2015

Lohnabrechnungsprogramm MERITUM

 

Kein Antrag mehr möglich für das ITSG-Zertifikat unter Windows XP und Windows Server 2003

 

Seit dem 14.11.2014 hat das Trust Center die Verschlüsselung der Zertifikate auf Sha256 umgestellt. Diese wird von den genannten Betriebssystemversionen nicht unterstützt. Es erscheint eine Fehlermeldung "...Server nicht erreichbar : 443".

 

Das Zertifikat muss von einem anderen geeigneten Rechner angefordert, das System kurzfristig ersetzt oder ein Hotfix von Microsoft installiert werden. Dieser ist im Standard-Update-Umfang nicht beinhaltet.

 

Wir haben diese Installation noch nicht durchgeführt, können also noch keine Erfahrungswerte dazu weitergeben. Ein Ersatz der genannten Systeme ist durch die Abkündigung der Unterstützung durch Microsoft sowieso empfohlen.

 

Infos von Microsoft dazu finden Sie hier, bitte leiten Sie diese ggf. an ihren Systembetreuer weiter:

 

http://support.microsoft.com/kb/968730/de

 

16.12.2014

Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Edelmetalle und unedle Metalle

 

Bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen wird ab 01.10.2014 (mit Übergangsfrist bis Jahresende) der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuerschuld  (sog. Reverse Charge Verfahren). Für unsere M-Fibu-Kunden findet sich eine Detailbeschreibung zur Umsetzung im Abschnitt -> Updates und Patches -> M-Fibu -> Reverse Charge

 

 Quelle: IKH Köln

 

 

"Am 3. Juli 2014 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet und damit unter anderem Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) auf den Weg gebracht: Neben einer gesetzlichen Wiederherstellung der früheren Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen (siehe Gesetzesbeschluss in der Linkleiste)  kommt es zu einer Erweiterung des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft. So wird ab dem 1. Oktober 2014 auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern (vgl. § 13b Absatz 2 Nr. 10 UStG - neu) das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen, soweit der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Gleichzeitig führt auch die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen, die in einer Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz - neu (UStG) abschließend aufgezählt werden, zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer ist (§ 13b Absatz 2 Nr. 11 UStG). Ausgenommen von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sind hingegen diejenigen Fälle, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt."

 

 

Neue Dokumentationspflichten Lohnabrechnung ab 2015

 

 

Ab dem 1. Januar 2015 gelten gerade für die flexiblen Beschäftigungsverhältnisse neue Dokumentationspflichten.  M•SOFT hat nun eine Lösung für Zeiterfassung und Lohnabrechnung entwickelt, mit der Unternehmen den gestiegenen Anforderungen gerecht werden.

 

Fest steht: Ab dem kommenden Jahr kommen auf Betriebe zusätzliche Aufgaben zu. Sie werden den Lohnbuchhaltungen unerfreuliche Mehrarbeit bescheren – es sei denn, intelligente Softwarelösungen kommen zum Einsatz. 
 

Doch zunächst zur  Ausgangslage:  § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Job) und kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transportgewerbe und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messe- und Ausstellungsbau sowie die Fleischwirtschaft). Der Arbeitgeber hat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

 

M•SOFT hat nun ein Konzept entwickelt, mit dem die betriebliche Lohnbuchhaltung dieser Herausforderung begegnen kann: Die Zeiterfassung TIME4 des Dissener Herstellers wird mit dem M•SOFT-Lohnabrechnungssystem Meritum kombiniert, so dass die Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen gewachsen ist. Zudem spart die neue Zeiterfassung TIME4 und Meritum Lohn und Gehalt dem Betrieb auch bares Geld.

 

Zum gesamten Artikel und den Präsentationsterminen

 

Überprüfung der Versionen des Microsoft SQL Servers

Zum Betrieb der M-Soft-Programme (Passt pro/prime, M-Fibu, Meritum) wird ein Datenbankprogramm benötigt. Wir setzen dazu den Microsoft SQL Server ein.

 

Diese Programm ist nicht Bestandteil des Programm-Pflegevertrages und wird damit auch nicht über unsere Programm-Updates aktualisiert.

 

Es ist allerdings möglich, Updates (hier Service Packs genannt) von der Microsoft-Seite zu laden und zu installieren. Dies erfolgt ggf. über die automatischen Windows-Updates.

 

Ich kann dies für unsere Wartungskunden aber übernehmen (Internet/Fernwartungszugriff vorausgesetzt). Zur Überprüfung, ob zu der bei Ihnen eingesetzten Version Updates vorhanden sind, kann die Versionsnummer des MS SQL Servers mit den aktuellen Ständen verglichen werden.

 

Passt pro - Anwender erhalten diese Information im Support-Fenster des Programms. Dazu in die Startmaske von Passt pro und dort im Programm-Menü am oberen Bildschirmrand auf "Hilfe". Dort den letzten Punkt "Support" auswählen. Im zweiten Punkt "Datenbank" erhalten Sie verschiedene Angaben zur Datenbank, u.a. die Version des Microsoft SQL Servers im Format 1x.xx.xxx, z.B.

Datenbank            : Microsoft SQL Server
Version                  : Microsoft SQL Server 10.50.4033

 

 

Diese Versionsnummer bitte mit den hier aufgeführten aktuellen vergleichen (SP = Service Pack):

 

SQL Server 2000 SP4       -  8.00.2279 (wird nicht mehr eingesetzt)

SQL Server 2005 SP4       -  9.00.5266 (Ersatz bei Gelegenheit sinnvoll)

SQL Server 2008 SP4       -  10.00.6000

SQL Server 2008 R2 SP3 - 10.53.6000 

SQL Server 2012 SP3        - 11.00.6020

SQL Server 2014 SP2        - 12.00.5000

SQL Server 2016               - 13.00.1600 (wird noch nicht eingesetzt)

 

 

 

Beschreibung für abweichende Postanschriften in Anschreiben

 

Oft besteht die Anforderung, einen Beleg (Angebot, Prüfrechnung, Rechnung) nicht an den Kunden sondern an eine abweichende Anschrift zu adressieren (z.B. Architekt). Da gerade bei Rechnungen die Kundenanschrift erhalten bleiben muss, benötigt man eine Möglichkeit eine abweichende Postanschrift hinterlegen zu können. Diese Möglichkeit habe ich hier beschrieben

 

-> Tipps der Hotline  

 

Festnetznummern wieder erreichbar!

Nach dem Wechsel zu Kabel Deutschland waren meine bekannten Festnetznummern nicht mehr außerhalb Voice over IP erreichbar. Seit Montag, 13.10.2014 nachmittags ist das nun wieder der Fall.  

 

Natürlich sind auch die neuen Nummern von Kabel Deutschland weiterhin möglich.

 

 

Telefon: 06835/500276 + 955 45 84

 

Telefax: 06835/500277 + 955 45 85

 

 

 


05.02.2014

Probleme mit SEPA-Dateien im Zahlungsverkehr MERITUM:

Abweisung des Zahlungsdatums -> Hintergrund und Tipps in Abschnitt -> MERITUM

05.02.2014

In PASST PRO Anschreiben mit abweichender Anschrift ausdrucken:

mehr in -> Tipps der Hotline

 

Ab 01.02.2014 SEPA (Single Euro Payments Area)

Meine Bankverbindung gem. SEPA lautet:

 

Kreissparkasse Saarlouis

IBAN: DE42 5935 0110 0087 0008 99
BIC:    KRSADE55XXX

Die Übergangsfrist für SEPA könnte um 6 Monate verlängert werden.

Die EU-Kommission will die Umstellungsfrist für das einheitliche europäische Zahlungssystem um sechs Monate verlängern. Offenbar sind viele Firmen und Vereine noch nicht weit genug. Für Privatkunden ändert sich nichts. Sie haben ohnehin noch bis Ende Januar 2016 Zeit.

 

Neuer Starttermin soll der 1. August sein. Dem Vorschlag der Kommission müssen die EU-Finanzminister und das Europäische Parlament noch zustimmen.

 

Wir führen die Umstellungsarbeiten in den Versionen natürlich ungeachtet dessen normal weiter.

 

11.12.2013

 

 

 

Neue Übermittlung der ZM (Zusammenfassende Meldung) ab 01.09.2013

Hintergrund:

„Seit dem 1. Januar 2013 müssen Zusammenfassende Meldungen authentifiziert übermittelt werden. Diese Änderung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Abgabenordnung.

 

 

Zusammenfassende Meldungen können Sie nach dem 31. August 2013 nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal übermitteln. Zur Abgabe über diese Portale ist eine Authentifizierung erforderlich.“

 

Quelle: www.BZSt.de

 

Bei Abgabe über Elsteronline ist die Übernahme der Daten aus M-Fibu möglich. Es ist auch eine Übermittlung über das Programm Elsterformular möglich, dann aber ohne Datenübernahme.

 

Ein Beschreibung beider Verfahren finden Sie in folgender pdf-Datei:

 

Neues Verfahren zur Abgabe der ZM

 

 

 


Fest steht: Ab dem kommenden Jahr kommen auf Betriebe zusätzliche Aufgaben zu. Sie werden den Lohnbuchhaltungen unerfreuliche Mehrarbeit bescheren – es sei denn, intelligente Softwarelösungen kommen zum Einsatz.

Doch zunächst zur  Ausgangslage:  § 17 des Mindestlohngesetzes enthält umfangreiche Dokumentationspflichten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Job) und kurzfristige Beschäftigungen sowie für Branchen nach §2a des Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetzes (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transportgewerbe und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messe- und Ausstellungsbau sowie die Fleischwirtschaft). Der Arbeitgeber hat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

M•SOFT hat nun ein Konzept entwickelt, mit dem die betriebliche Lohnbuchhaltung dieser Herausforderung begegnen kann: Die Zeiterfassung TIME4 des Dissener Herstellers wird mit dem M•SOFT-Lohnabrechnungssystem Meritum kombiniert, so dass die Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen gewachsen ist. Zudem spart die neue Zeiterfassung TIME4 und Meritum Lohn und Gehalt dem Betrieb auch bares Geld.

 

  

Hier geht es zum gesamten Artikel und den Terminen der Präsentationsveranstaltungen: 

 

 

 09.10.2013

 

 

 

 

 

 

Eine Rechnungskorrektur darf nicht mehr Gutschrift heißen

(Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I - BGBI 2013 I S. 1809 - am 29.06.2013 ist diese Regelung ab dem 30.06.2013 anzuwenden).

 

Soweit eine bereits fakturierte Rechnung im Nachgang geändert oder aufgehoben werden sollte, wurde eine Gutschrift geschrieben. Es gibt aber auch die Fälle, in welchen der Auftraggeber über eine erbrachte Leistung gegenüber dem Auftragnehmer mit einer Gutschrift abrechnet. Diese Abrechnungsmethode wurde häufig bei Provisions- und Boniabrechnungen genutzt.

 

 

Die Finanzverwaltung  war nun der Meinung, dass man eine Gutschrift als Rechnungskorrektur nicht von einer Abrechnung des Leistungsempfängers mittels einer Gutschrift auseinander halten kann, da beide bislang die gleiche Bezeichnung verwendet haben. Aus diesen Gründen dürfen ab sofort nur noch Abrechnungen des Leistungsempfängers Gutschrift heißen.

 

Rechnungskorrekturen dürfen Stornorechnungen oder Korrekturrechnungen heißen oder es dürfen Rechnungen ohne gesonderte Zusatzbezeichnung verwendet werden, in welchen die Korrekturbeträge mit einem Minus gekennzeichnet werden. Auf keinen Fall darf für eine Rechnungskorrektur noch das Wort Gutschrift verwendet werden.

 

 

Für den Fall, dass Rechnungskorrekturen auch künftig noch mit Gutschriften bezeichnet werden, droht zum einen, dass der Gutschriftempfänger zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer abführen muss. Zum anderen bleibt die durch die Korrektur gewünschte Reduzierung der umsatzsteuerlichen Bemessungsrundlagen aus. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass Sie nicht mehr das Wort Gutschrift für Rechnungskorrekturen verwenden und die an Sie adressierten Rechnungskorrekturen künftig nicht mehr das Wort Gutschrift enthalten.

 

 

Henrik Mesch – Steuerberater
Mesch Consulting GmbH Steuerberatungsgesellschaft

 

 

Quelle: S F Schmidt Fengler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

 

Vorgehensweise in PASST PRO:

 

Im Programmteil EINRICHTUNG, Vorgang Reparatur (gleichlautend in Baustelle, Handel, Fertigung), Abschnitt BELEGNUMMERN besteht die Möglichkeit des Eintrags einer "Eigenen Bezeichnung". Dort bitte das Wort Gutschrift durch Stornorechnung oder Korrekturrechnung ersetzen. Alternativ kann statt der Belegart Gutschrift die Belegart Rechnung verwendet werden, die Rechnungssumme muss dann aber als Minusbetrag dargestellt werden.

Die Bezeichnung kann beim Druck der Belegart Gutschrift in der Karteikarte "Belegtext/-nummer" individuell eingetragen werden.

Ab Version 2013 wird es eine Auswahl zwischen Gutschrift (Abrechnung durch den Leistungsempfänger) und einer Rechnungskorrektur geben.

 

08.08.2013

Hinweistext bei Rechnungen mit Bauleistungen

 

 

 

 

 

Aus gegebenem Anlass möchte ich Sie hiermit auf aktuelle Anforderungen an den Hinweistext bei Bauleistungsrechnungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

 

Bislang wird vom Programm standardmäßig der Hinweis auf § 13b UStG angedruckt. Wie im unten aufgeführten Text der OFD Niedersachsen zu entnehmen ist, ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers explizit hinzuweisen.

 

Den Standardtext in PASST pro können Sie durch einen eigenen Textbaustein überschreiben lassen. Dazu bitte in STAMMDATEN – WEITERE STAMMDATEN – TEXTBAUSTEINE einen neuen Textbaustein anlegen und das Kürzel TXT_BAU verwenden. Bitte genau diese Schreibweise verwenden, sonst wird der Text nicht als individueller Hinweistext für Bauleistungen erkannt.

 

Als Kurztext kann ein beliebiger Begriff verwendet werden, z.B. „Hinweis Bauleistungen“. Der Text selbst kann aus dem unten folgendem Hinweistext der OFD herauskopiert werden (der fett gedruckte Teil) und im Textfeld des Textbausteins eingefügt werden.

 

OFD Niedersachen:

 

Führt der Unternehmer Umsätze i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird (§ 14a Abs. 5 UStG). Im Übrigen muss die Rechnung alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG ohne Steuerausweis enthalten.

 

In der Rechnung ist ferner auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen

 

(z. B.: "Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen. Der Steuersatz beträgt 19 %.")

 

Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn. 13b.13 Abs. 1 UStAE).

 

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, bitte ich um Kontaktaufnahme.

 

15.07.2013

Trojaner BKA / Bundespolizei / GEMA u.ä.

Mehrmals wurden uns bereits aus dem Kundenkreis befallene Rechner gemeldet, die mit fingierten Behördenseiten Zahlungen zu erpressen versuchen. Natürlich sollte man auf keinen Fall eine Zahlung leisten.

 

Zu möglichen Vorgehensweisen empfehlen wir die folgenden Hinweise auf der Onlineseite der Fachzeitschrift CHIP:

 

http://www.chip.de/news/BKA-Trojaner-entfernen-Anleitung-fuer-Windows_61898512.html

 

Steuer-Identifikationsnummer in Meritum eintragen

Sollte diese Nummer nicht bekannt sein, erhält man hier Informationen

11.04.2013

Die Unterstützung (Updates) für Windows XP wird (mal wieder) nächstes Jahr eingestellt!

 

Alljährlich wird der Windows-Benutzer-Welt mitgeteilt, dass die Unterstützung für Windows XP zum Datum xy eingestellt wird. Neueste Version: 08. April 2014.

 

Quelle: Spiegel Online

 

"Wer immer noch das veraltete PC-Betriebssystem Windows XP verwendet, setzt sich in einem Jahr einem deutlich erhöhten Sicherheitsrisiko aus. Am 8. April 2014 laufe endgültig der Support für XP aus, sagte der Leiter des Geschäftsbereichs Windows bei Microsoft Deutschland, Oliver Gürtler, der Nachrichtenagentur dpa."

...

"Eigentlich hätte die technische Unterstützung für XP bereits im Jahr 2011 auslaufen sollen. Doch wegen des schleppenden Umstiegs auf die Windows-Nachfolger verlängerte Microsoft das Verfallsdatum..."

10.04.2013

 

Neue Regelungen bei "geringfügig Beschäftigten", Versicherungspflicht bzw. Befreiungsantrag.

Im Abschnitt -> Updates und Patches / Meritum (nur Infos) finden Sie einige  Hinweise zu den Vorteilen der Versicherungspflicht für den Beschäftigten sowie einen Musterantrag zur Befreiung von derselben.

 

 

 

 

 

 

 

 

15.03.2013

Bei Umstellung eines Vorgangs auf die Rechnungsart "Inland Bauleistung" und gleichzeitigem Auftragsvolumen von unter 500 € erscheint der Hinweis auf Unterschreiten dieser Bagatellgrenze. Es ist vom Anwender zu prüfen, ob die Umkehrung der Steuerschuld hier Anwendung findet oder nicht.

Quelle: Steuerberater Mayer & Gwinner

Liegt keine Kleinreparatur oder Wartungsarbeit bis 500 EUR (ohne USt) vor?

Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken sind bis zu einem Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz von bis zu 500 EUR nicht als Bauleistung anzusehen. Eine reine Wartungsleistung, die keine Elemente einer Bauleistung beinhaltet, fällt auch oberhalb der 500-EUR-Grenze nicht unter die Neuregelung.

Die Bagatellregelung dient der Erleichterung der Abgrenzungsfragen bei Wartung und Reparaturen. Es besteht aber bei Reparatur- oder Wartungsleistungen bis zu einem Nettoentgelt von bis zu 500 EUR kein Wahlrecht, ob die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist oder nicht. Bei Anbauten, Neubauten, Erweiterungen, Abriss, d. h. Leistungen, die der Herstellung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ist die Bagatellregelung grundsätzlich nicht anzuwenden.

 

 

 

 

 

 

16.02.2013

 

 

 

 

Tipp der Hotline

 

Oft werden Leistungen benötigt, die in einer großen Anzahl von Varianten hinsichtlich Ausstattung, Größe/Stärke, technischer Details oder gesetzlicher Anforderungen bestehen. Müssten diese in jeder benötigten Variante in den Stammdaten erfasst werden, ergäbe dies eine große Anzahl von Stammsätzen im Bereich Artikel/Leistungen. Alternativ werden diese Leistungen in jedem Angebot manuell erfasst, aus Zeitgründen dann aber nicht unbedingt kalkuliert. Ein Lösungvorschlag befindet sich in Tipps der Hotline:

 

-> Leistungsvarianten 

11.02.2013

Ich stell hier mal interssanten einen Link eines Artikels im Manager Magazin Online ein, der aufzeigt, dass es  (nicht nur) in der IT-Branche letztlich doch noch auf etwas mehr ankommt als bunte Präsentationen, (vermeintlich) günstige Preise und hehre Versprechungen.

 

"Wie Unternehmen ihre Kunden ausnehmen"

 

09.02.2013

 

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1/11

 

Bei Dauerfristverlängerung wird die Sondervorauszahlung im Monat Dezember im Feld 39 der Umsatzsteuer -Voranmeldung zum Abzug gebracht. Voraussetzung dafür ist ein Saldo auf einem Konto mit der Eintragung 39 im Feld "USt-Pos ab 2007".

 

Bei Andruck der UmSt-VA Dezember oder 4. Vierteljahr wird das Feld 39 mit den Salden der Konten gefüllt, die die o.g. Eintragung besitzen (SKR 03 = 1781 Sondervorauszahlung 1/11). Das bedeutet, dass auf diesen Konten keine anderen Buchungen erfolgen dürfen.

 

29.01.2013

 

M-Fibu 2013 ist zum Download bereit -> zum Download

 

 

 

 

 

 

21.01.2013

 

Neue Berechnung der Urlaubsvergütung der Dachdecker kollidiert mit Automatismen der Arbeitszeitkonten in MERITUM. Unseren Vorschlag zur korrekten Abrechnung finden Sie im Abschnitt Updates und Patches -> meritum (nur infos)

 

22.11.2012

 

Ab Januar 2013 wird die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt und somit auch in MERITUM integriert. Dazu werden die einzelnen Mitarbeiter in Meritum sofort, nach und nach im Laufe des Jahres oder spätestens für Dezember 2013 angemeldet und ab dann der Datenabgleich monatlich vorgenommen. Details dazu und die praktische Umsetzung vermittelt M-Soft GmbH in Seminaren.

 

 

Informationen der Finanzverwaltung zum Thema Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM):

 

Zum 1. Januar 2013 erfolgt der bundesweite Umstieg von der Papierlohnsteuerkarte auf das neue elektronische Verfahren ELStAM (ElektronischeLohnSteuer AbzugsMerkmale). Bereits ab dem 1. November 2012 können Arbeitgeber die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie z.B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen.

Mit der erstmaligen Anwendung der ELStAM ab dem 1. Januar 2013 wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Sobald der Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt. Antragsgebundene Freibeträge sind jedoch wie bisher jährlich beim Finanzamt zu beantragen, soweit sie nicht bereits einmal mehrjährig beantragt wurden (wie z.B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene).

Die Arbeitgeber müssen ihre Software und ihre betrieblichen Abläufe an das neue elektronische Verfahren anpassen. Um den Arbeitgebern und der Verwaltung einen schrittweisen Einstieg in das neue Verfahren zu ermöglichen, wird ein Einführungszeitraum geschaffen. Der Arbeitgeber muss danach spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum die ELStAM abrufen und anwenden.

 

Quelle: http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Elektronische_Lohnsteuerabzugsmerkmale_(ELStAM)/default.php?f=lfst&c=n&d=x&t=x

 

13.06.2012

 

Lohnsteuerpflicht von freiwilligen Beiträgen des Unternehmers an die Berufsgenossenschaft

 

Bei einer Lohnsteuerprüfung wurden die o.g. Beiträge als Arbeitslohn und damit als lohnsteuerpflichtig eingestuft. Eine pauschale Versteuerung könnte möglich sein. Diese Frage bzw. eine Bestätigung des Sachverhaltes bitte mit dem Steuerberater klären. Zur Abrechnung in MERITUM muss eine Lohnart als Sachbezug mwst-frei eingerichtet werden.

 

Folgender Text gibt darüber nähere Auskunft

 

Zitat von OFD Magdeburg

Die VBG Verwaltungsberufsgenossenschaft aus 22281 Hamburg hat die Finanzbehörde Hamburg um Auskunft gebeten, ob die nach § 6 SGB VII freiwillig versicherten Unternehmer, Unternehmerehegatten und unternehmerähnlichen Personen die von ihnen für die freiwillige Versicherung erbrachten Beiträge steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können und wie die Versicherungsleistungen steuerlich zu behandeln sind. Hierzu ist im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten worden:

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber auf Grund des § 3 Nr. 1 a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 c Abs. 1 EStG greift in diesen Fällen nicht ein.

Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen. Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar; bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.

Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i.d.R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

07.01.2012

 

Zum Jahreswechsel: Nummernkreise umstellen!

Zur Umstellung der Beleg- und Vorgangsnummern bitte folgenden Programmpunkt öffnen:

 

- Belegnummern (vor allem Rechnungsnummer)

 

(Stammdaten) Einrichtung - Vorgänge - Nummernkreise -> Neue Belegnummer je Belegart eintragen. Um anhand der Nummernstruktur bereits die Belegart erkennen zu können, kann man eine Stelle der Nummer unterschiedlich gestalten, z.B. Rechnungsnummer 20120001, Angebot 20121001, Bestätigungen 20122001 usw.

 

- Vorgangsnummern (für neue Vorgänge in Baustelle, Reparatur usw.)

 

(Stammdatien) Einrichtung - Vorgänge - Vorgangsarten -> hier ist für die eingerichteten Vorgangsarten je eine Nummer einzutragen, die bei Neuanlage eines Vorgangs verwendet wird. Dabei MÜSSEN für die verschiedenen Vorgangsarten unterschiedliche Nummerstrukturen eingetragen werden, da es eine Nummer nie zweimal geben kann. Z.B. Baustelle 20120001, Reparatur 20125001.

 

02.12.2011

Zum Jahreswechsel: Hard- und Software warten!

 

In regelmäßigen Abständen empfiehlt es sich, die Programme, Rechner und Drucker/Kopierer zu warten, die Zeit zwischen Weihnachten und Jahreswechsel eignet sich sicher besonders dazu. Einige Tipps finden Sie hier:

 

-> Tipps der Hotline

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.10.2011

 

Kontrolle und ggf. Änderung der Lohnart(en) Entgeltumwandlung in Verbindung mit einer Pensionskasse/Direktversicherung (neu) oder Versorgungskasse:

 

Die Beiträge zur Pensionskasse gehören nicht zu den Zuwendungen die dem Arbeitsentgelt zur Ermittlung des Saison-Kurzarbeitergelds hinzuzurechnen sind. Es ist also zu kontrollieren, ob die betroffenen Lohnarten die korrekte KUG/S-KUG-Schlüsselung beinhalten.

 

-> Details in Meritum (nur Info)

 

23.09.2011

 

Individuelle Änderung des Hinweises auf Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG

-> in Tipps der Hotline

 

15.09.2011

Hinweis im Lohnprogramm: Software-Zertifikat von Elster läuft ab -> Informationen über die Verlängerung finden Sie hier.

Oder direkt zur Verlängerung auf https://www.elsteronline.de/eportal/

 

26.08.2011

Änderungen im Umsatzsteuergesetz § 13 b, Erweiterung des Leistungsempfängers als Steuerschuldners im Satz 10 - Mobilfunkgeräte

Offenbar werden derzeit Rechnungen von Mobilfunkunternehmen mit dem entsprechenden Hinweis und ohne Ausweis der Umsatzsteuer (Steuerschuldner wäre der Empfänger) versendet. Bitte diese auf den hier verlinkten Gesetztestext (Quelle JURIS) kontrollieren lassen.

 

23.08.2011

Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Dachdeckerhandwerk werden erhöht

(Quelle: Junge IG Bau Hamburg vom 29.07.2011)

Am 14. Juli 2011 fand in Nürnberg die zweite Tarifverhandlung zum Lohn,- Gehalts- und Ausbildungsvergütungstarifvertrag für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk statt. Die IG BAU hatte eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen um 6,3 Prozent gefordert. Der Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandwerks hatte eine Lohnerhöhung von Änderungen des Rahmentarifvertrages abhängig gemacht.

...

Folgende Eckpunkte wurden vereinbart:

- Die Löhne und Gehälter steigen ab 1. September 2011 um 3,1 Prozent. Die Tarifverträge erhalten eine Laufzeit bis 31. Juli 2012.

- Der Bundesecklohn (Dachdecker-Fachgeselle) beträgt damit ab 01. September 2011 17,29 Euro.

- Die Ausbildungsvergütungen werden ebenfalls ab 1. September 2011 erhöht. Sie betragen dann im:

1. Ausbildungsjahr + 20 Euro = 470,- Euro

2. Ausbildungsjahr + 20 Euro = 650,- Euro

3. Ausbildungsjahr + 45 Euro = 920,- Euro.

- Zur Behandlung der Rahmentarifmaterie wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie soll bis 30. November 2011 auf der Grundlage der Forderungskataloge beider Seiten die Verhandlungen zum Rahmentarifvertrag vorbereiten.

- Die Leistungen aus dem Tarifvertrag Berufsbildung für die überbetrieblichen Ausbildungsstätten werden um jeweils 1 Jahr verlängert und die Sätze zum Teil erhöht.

- Eine technische Kommission wird anstehende Fragen zur Finanzierung von Leistungen der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks behandeln. Unter anderem geht es dabei um eine Regelung der Ergänzungsbeihilfe an Rentenempfänger, die Ende 2013 ausläuft. Die Einbeziehung von Ein-Mann-Betrieben in das Sozialkassenverfahren soll ebenfalls geprüft werden.

Die Einigung steht unter dem Vorbehalt einer Erklärungsfrist bis zum 31. August 2011.

Die Bundesfachgruppe des Dachdeckerhandwerks wird im Rahmen einer Bundesfachgruppensitzung vor Ablauf der Erklärungsfrist das Ergebnis diskutieren.

 

 

 

 

 

17.08.2011

 

 

 

 

 

Elektronischer Entgeltnachweis (EEL)

Derzeit werden von den Krankenkassen Schreiben versendet mit dem Hinweis, dass Arbeitgeber nach § 23 c SGB IV seit 01.01.2011 verpflichtet sind, Entgeltnachweise (zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld) elektronisch zu versenden. Bis 30.06.2011 wurden übergangsweise noch Entgeltnachweise in Papierform angenommen. Z.Zt. ist es so, dass M-Soft als Software-Ersteller das prüfrelevante Modul EEL erst ab 2012 von der ITSG abnehmen lassen können sowie viele Krankenkassen das Rücklieferungsverfahren noch gar nicht beherrschen und selbst ebenfalls die EDV umstellen müssen. Mindestens eine Krankenkasse (TK) hat bereits eine weitere Annahme in Papierform angekündigt.

Die Abgabe elektronischer Entgeltnachweise (EEL) ist aber über das Onlinemodul SV.NET grundsätzlich möglich, wenn auch zur Zeit die bisherige Version nicht mehr und die Nachfolgeversion noch nicht verfügbar sind.

Der Zugang zu SV.NET und Eingabe der EEL ist dann nach Registrierung und Freigabe der benötigten Version HIER möglich.

 

04.08.2011

Neue Leistungstexte für PASST PRO - SIRADOS Kalkulationsdaten für viele Gewerke (u.a. Dachdecker/Zimmerei, Elektro, HSK)

-> mehr Infos

 

Pressemitteilung

18.7.2011

ELENA-Verfahren wird eingestellt

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Logos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.

 

Mareon-Schnittstelle für PASST pro neu zertifiziert

Ab sofort können wir unseren Kunden eine aktualisierte Schnittstelle für die Mareon-Webservices 2.2 anbieten. Die bisherige Version wird zum 30.06.2011 eingestellt. Zum weiteren Betrieb der Schnittstelle ist das Update 2011 erforderlich.

Update auf PASST PRO 2010b1 - neue Vorgangsübersicht

Nach dem Update auf die o.g. Version finden Sie eine neue Funktionsübersicht in der Vorgangsverwaltung. Zunächst ungewohnt können nach individueller Einstellung die am häufigsten benutzten Funktionen allerdings übersichtlicher angezeigt und schneller geöffnet werden.

Dazu sollten als erster Schritt nach dem Update im Punkt "Meine Favoriten" alle gewünschten Funktionen in den freien Schaltflächen hinterlegt werden. Zu empfehlen sind hier Adressen, Vorgangstexte, Historie/Abzüge/Zahlungen und Vorgang kopieren. Da bis zu 8 Stellen besetzt werden können ist auch für individuelle Wünsche meistens ausreichend Platz.

Die dort hinterlegten Funktionen finden Sie dann in der Funktionsübersicht in der hinterlegten Reihenfolge sofort.

Ein besonderer Punkt ist die Adressverwaltung. Da bei mehr als zwei Adressen (Kundenanschrift, Liefer- oder Baustellenanschrift) keine schnelle Übersicht mehr möglich war, werden die Vorgangsanschriften nun in einer Tabelle dargestellt. Hier ist die individuelle Tabellenansicht genauso änderbar wie in anderen Tabellen auch und die gewohnte Maskendarstellung der markierten Anschrift unterhalb davon. Dort befindet sich auch der Button "Funktionen" um z.B. die Kundenzuordnung zu ändern.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an uns

 

pdf-Datei als Anhang im Email aus PASST PRO wird gelöscht/umgewandelt?

-> Lösungsvorschlag befindet sich in -> Leistungen -> Tipps der Hotline


Zertifikate erneuern

In diesen Tage läuft bei vielen Lohnprogrammanwendern das Elster-Zertifikat ab. Dadurch werden beim Versand von Lohnsteueranmeldungen/-bescheinigungen Fehlermeldungen angezeigt (Fehlercode 80124).

Bitte dazu in Stammdaten - DFÜ-Einstellungen - 2. Maske (LOHNT) bzw. Melde-Center - EDI-Einstellungen - ELSTER (MERITUM) den Schalter "neues Zertifikat erstellen" drücken. Dazu ist keine weitere Eingabe mehr notwendig, die Meldung über den erfolgreichen Vorgang sollte gleich erscheinen. 

 

 

  

 

 

 

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