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Abrechnung geringfügig entlohnt Beschäftigte mit mehreren Beschäftigungen

Überschreitet ein gerinfügig entlohnt Beschäftigter ("Minijob") durch einen weiteren Minijob insgesamt die Grenze von 450,- € monatlich, kann die Abrechnung mit pauschaler SV / 2 % psch LSt nicht mehr vorgenommmen werden.

Überschreitet der Beschäftigte aber im einzelnen Beschäftigungsverhältnis nicht die Grenze von 450,- € monatlich, kann statt Steuerklasse 6 die pauschale Lohnsteuer von 20 % angewendet werden. Die Beschäftigungsverhältnisse werden aber in jedem Fall sozialversicherungspflichtig.

 

Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/top-thema-nebenbeschaeftigung/nebenjob-und-lohnsteuer_76_418724.html

 

Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent bei 450-Euro-Minijobs

Werden für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, darf der Pauschsteuersatz von zwei Prozent nicht angewendet werden. In diesen Fällen kann der Arbeitslohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Absatz 2a EStG). 

Dies trifft insbesondere auf die Fälle zu, bei denen der Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt. Zum Beispiel, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen ist und deshalb in der Rentenversicherung Versicherungspflicht besteht und Regelbeiträge gezahlt werden.

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent ist, dass der Arbeitgeber

  • auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzichtet,
  • für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet und
  • das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich nicht übersteigt.

 

 

 

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Pflicht zum AG-Zuschuss


Seit 1. Januar 2019 ist Stufe zwei des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft: Arbeitgeber müssen nun bei Neuabschlüssen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV bezahlen.

Konkret bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber, soweit er durch die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge spart, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterleitet. Diese Regelung gilt für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist erst ab 2022 der entsprechende Zuschuss zu zahlen.


Umsetzung in MERITUM


Seit letztem Jahr befinden sich in der Zahlungsvorgaben Altersvorsorge die zusätzlichen Felder


•    AG-SV-Anteil zusätzlich zahlen -> AG-SV-Anteil Prozentsatz / AG-SV-Anteil Festbetrag
•    AG-SV-Anteil zusätzlich zahlen


Die Standardeintragungen sind im ersten Feld: Pauschal

beim Prozentsatz die im Gesetz festgelegten 15 %.


Zusätzlich wird dieser Beitrag lediglich dann bezahlt, wenn der bAV-Vertrag entsprechend formuliert ist, also zum angegebenen Beitrag der SV-AG-Anteil hinzugerechnet werden soll. Ansonsten kann hier NEIN gewählt werden. Bei im Feld Betrag eingegebene Beitrag ist der Gesamtbeitrag.

 

 

Die Berechnung des AG-Anteil erfolgt prozentual auf Hundert, d.h. der Gesamtbeitrag wird als der bereits mit dem gewählten Zuschlag, Standard 15 %, berechnete Wert angesehen. In der Lohnabrechnung wird der AN-Anteil dadurch automatisch verringert um Beitrag / 115 x 15 bzw. auf Beitrag / 115 x 100.


Bei einem Beitrag von z.B. 100 € entsprechen dies 86,96 €, die zzgl. 15 % (13,04 €) den Beitrag von 100 € ergeben. Die Beiträge können vom AG freiwillig auf höhere Prozentsätze oder einen Festbetrag, der mindestens diesen 15 % entspricht, geändert werden. Sonderfälle wie Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze oder geringere SV-Beiträge bitte gesondert bei uns anfragen.

 

 

Praktikum - echte oder unechte?

Immer wieder werden Beschäftigte im Unternehmen angemeldet, die als "Praktikant" bezeichnet werden. Dabei handelt es sich oft um normale Beschäftigungsverhältnisse, meist geringfügig Entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. Zur groben Unterscheidung kann man bei weisungsgebundener Eingliederung in den Betriebsablauf mit Vergütung nicht von einem Praktikanten ausgehen. Echte oder "unechte" Praktikanten werden anschließend im Rahmen des Geltungsbereichs des Mindestlohnes beschrieben:

 

Erklärung beim Haufe-Verlag (Link)

 

Auszüge daraus:

 

 "Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."

 

 

Das MiLoG findet nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf folgende Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich keine Anwendung:

  1. Praktikanten, die ein Praktikum verpflichtend aufgrund (hoch-)schulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ableisten,
  2. Praktikanten, die ein Praktikum bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  3. Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bereits zuvor bestanden hat, oder
  4. Praktikanten, die an einer sog. Einstiegsqualifizierung oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung (gem. § 54a SGB III bzw. §§ 68–70 BBiG) teilnehmen.

 

Lohnbestandteil "Erholungsbeihilfe"

Für sog. Erholungsbeihilfen kann lt. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3  die Lohnsteuer pauschaliert werden:

 
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
 

3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden.

 

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat die Pauschalbesteuerung zur Folge, dass die Erholungsbeihilfe kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt und auch nicht beitragspflichtig ist.

 

Nachweispflichten

Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.

 

Steuerfreiheit

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern aus bestimmten Anlässen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen) sind steuerfreie Zuschüsse, die demzufolge auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind. Steuerfrei kann eine Erholungsbeihilfe auch dann sein, wenn es sich um eine Maßnahme bei typischen Berufskrankheiten handelt.

 

 

Tarifänderungen Dachdecker


Ab dem 1. September 2019 erhöhen sich die Ausbildungsvergütungen monatlich um 30 Euro.

1. LJ      730 -> 760,- €
2. LJ      880 -> 910,- €
3. LJ    1130 -> 1160,- €

Die Löhne und Gehälter steigen um 2,9 Prozent zum 1. Oktober 2019.

 

Link zur Auflistung von Meldegründen bei der AOK:

https://www.aok-business.de/fachthemen/sozialversicherungsrecht/meldungen/meldeschluessel/

 

Höchstgrenze bei Erstattung der Lohnfortzahlung bei Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten kann es zu einer Begrenzung der Erstattung der LFZ kommen. Bei entsprechend hohen Monatsverdiensten wird vom Programm geprüft, ob das tägliche Gehalt über dem Höchstbetrag liegt und die Grundlage der Erstattung darauf begrenzt. Davon wird der Erstattungssatz berechnet.

 

Der Höchstbetrag je Tag wird ermittelt, in dem die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durch die Kalendertage geteilt wird, also für 2018: 6.500,- € / 31 (z.B. Januar) = 209,68 €. Liegt der eingegene anteilige Verdienst darüber, wird nur der ermittelte Betrag zur Erstattung verwendet.

 

Das Problem dabei: die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, die Ermittlung dieses Höchstsatzes in ihrer Satzung abweichend zu regeln. So kann z.B. festgelegt werden, dass der Höchstsatz durch Divison der RV-BBG einheitlich durch 30 oder durch die Arbeitstage ermittelt wird.

 

Im einem solchen Falle bitte ich um Kontaktaufnahme um eine Lösung zu finden.

 

Pfändungsmethoden

Bei der Eingabe von Pfändungen im Personalstamm / Zahlungsvorgaben wird nach der Nettomethode gefragt. Diese ist seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in 2013 zu wählen. Hier bitte JA eintragen. Die bis dahin angewendete Bruttomethode ist demnach nicht mehr zulässig.

 

Ein Unterschied in den beiden Methoden ergibt sich durch die Teil- oder Unpfändbarkeit bestimmter Bruttobezüge, wie Weihnachtsgeld (bis 50 % des Monatsbrutto, höchstens 500 €) , Mehrarbeitsbezüge- und zuschläge (50%), zusätzliches Urlaubsgeld und diverse Hilfen, Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

 

Bei der Pfändungsermittlung werden die gesetzlichen Abzüge vom Bruttolohn abgezogen, also der Nettolohn ermittelt, davon der unpfändbare Betrag lt. § 850a ZPO abgezogen und damit der Pfändungsbetrag ermittelt. Ohne die o.g. Lohnbestandteile gibt es also keine Differenzen zwischen beiden Methoden.

 

Bei der Bruttomethode werden allerdings die o.g. Lohnbestandteile zunächst vom Bruttolohn abgezogen und dann die kompletten gesetzlichen Abzüge - also inklusive der Abzüge aus den nicht-/teilpfändbaren Lohnbestandteilen. Die gesetzlichen Abzüge werden also vom Gesamtbrutto ermittelt, obwohl dieses gar nicht in der Höhe pfändbar ist; es kommt quasi zu einem Doppelabzug.

 

Bei der Nettomethode werden die gesetzlichen Abzüge nur noch vom pfändbaren Bruttolohn berechnet und dann zum Abzug gebracht. Der Pfändungsbetrag ist also in diesen Fällen höher.

 

 

Quelle und Details:

 

Pfändung Netto Bruttomethode.pdf

 

Aktuelle Pfändungstabelle (gültig 2017-2019)

 

Probleme mit dem ELStAM-Versand

Es kommt immer wieder vor, dass zu ELStAM-Meldungen für einzelne Mitarbeiter oder komplett keine Quittungen mehr erfolgen oder trotz Quittungen keine Aktualisierungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr durchgeführt werden. Dies kann unterschiedliche Ursachen haben und ist für Anwender nur schwer zu ergründen.

 

In MERITUM haben wir die Möglichkeit Mitarbeiter manuell an-, um- oder abzumelden (Registerkarte STEUER), bei weiteren Schwierigkeiten kann es hilfreich sein, über ein Kontaktformular eine Anfrage zu einer bestimmten Meldungen abzufragen.

 

Dies erfolgt auf der Seite

  

https://www.elster.de/elstam_kformular.php

 

Benötigt wird dazu die Transferticket-Nummer einer Meldung. Diese findet sich im Protokoll ELStAM - Meldungen. Ansonsten bitte die geforderten Angaben zur Kontaktaufnahme eintragen und die Anfrage versenden.

 

 

 

 

Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines mitarbeitenden Meisterschülers

Ein Meisterschüler in Vollzeit, der nebenbei noch bis maximal 20 Stunden in der Woche mitarbeitet, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein "Werkstudent" behandelt.

Nach Vorlage einer Schulbescheinigung bei der Krankenkasse wird vom Arbeitsentgelt nur der Rentenversicherungsbeitrag abgeführt. Für Kranken- und Pflegeversicherung fallen die Studentenpauschalen an.

 

Quelle: Techniker Krankenkasse

 
Wer ist ein Werkstudent?
 
Werkstudenten sind alle, die als ordentlich Studierende  einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben und währenddessen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Ordentlich Studierende sind Personen, die für ein Studium an einer in- oder ausländischen Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind. Personen, die ein Studium an einer staatlich anerkannten Fachschule oder anderen Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Techniker- und Meisterschulen) belegen, gelten ebenfalls als ordentlich Studierende.

 

 

Beiträge
 
Versicherungspflichtige Studenten zahlen monatlich 65,79 Euro (inklusive des TK-Zusatzbeitrags von 4,78 Euro) für die Krankenversicherung und 14,03 Euro für die Pflegeversicherung. Mitglieder ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung und zwar 15,52 Euro.  BAföG- geförderte Studenten können einen Beitragszuschuss erhalten.

 

 

BFH-Urteil: Keine lohnsteuerfreie Strafzettel mehr

 

Mit seinem Urteil stellt der BFH klar, dass es sich bei Bußgeldern für Strafzettel, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernimmt, nicht um steuerfreie Extras handelt. Damit wandten sich die Richter gegen ihren Richterspruch vom Jahre 2004.

 

München, 26. Februar 2014 – Vor wenigen Tagen wurden Details über ein neues Urteil des BFH bekannt, in dem sich das höchste Finanzgericht Deutschlands gegen die steuerfreie Übernahme von Knöllchen durch Arbeitgeber stellte. Konkret ging es in dem Urteil vom 14. November 2013 (Az. VI R 36/12) um Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber einen Strafzettel erhielten. Der Arbeitgeber hatte die Rechnung übernommen, hierfür aber keine Lohnsteuer abgeführt.

 

Ein Arbeitslohncharakter ist immer dann anzunehmen, wenn es sich um „notwendige Begleiterscheinungen einer betriebsfunktionalen Zielsetzung“ handelt, stellten die Richter klar. Für unsere Anwender kann dieser Fall eintreten, wenn für Betriebsfahrzeuge an innerstädtischen Baustellen keine zulässigen Parkflächen zur Verfügung stehen oder der fließende Verkehr behindert wird.

 

Quelle: www.betriebsausgabe.de/magazin/urteile/keine-lohnsteuerfreie-strafzettel-mehr-84231602

 

 

In der Lohnabrechnung muss über diesen Betrag ein Sachbezug beim betroffenen Mitarbeiter erfasst werden, damit dort die Lohnsteuer und SV-Abgaben ermittelt werden. Falls der Mitarbeiter aber wegen der betrieblichen Erfordernisse nicht schlechter gestellt werden soll durch die Zahlung, kann der Arbeitgeber diesen Sachbezug als Nettolohn einstufen und daraus einem Bruttolohn ermitteln. Dadurch wird die Belastung natürlich insgesamt deutlich höher für das Unternehmen, beim Arbeitnehmer ist dieser Sachbezug damit auszahlungsneutral.

 

In Meritum wird derzeit an der Realisierung des Parameters "Nettolohnvereinbarung" in den Erfassungslohnarten gearbeitet, da diese bislang nicht erforderlich war und auch nicht durch die ITSG verlangt wird.

 

 

Geldwerte Vorteile - Steuerfreie Entgeltanteile

Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro kann ein Arbeitnehmer monatlich steuerfrei erhalten. Es handelt sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von monatlich 44 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag des Sachbezugs der Besteuerung zu unterwerfen. Für die Feststellung, ob die 44-EUR-Freigrenze überschritten ist, werden die in einem Kalendermonat unentgeltlich und verbilligt gewährten Sachbezüge zusammengerechnet.

 

Quelle: www.betriebsausgabe.de/magazin/kurz-notiert/steuerfreie-entgeltanteile-so-profitieren-sie-und-ihre-mitarbeiter-84231540

 

Die beliebtesten steuerfreien Entgeltanteile

Welche neun steuerfreien Entgeltanteile bei den Mitarbeitern besonders gut in der Lohnabrechnung ankommen, haben wir für Sie zusammengestellt:

  1. Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber anbietet, mit einem Personalrabatt von bis zu 1.080 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.
  2. Benzingutscheine sind in Form von Warengutscheinen, Geldgutscheinen sowie Überweisung mit Zweckbindung oder Kostenerstattung möglich. Wichtig ist, dass zuvor der Bezug von Ware zugesagt ist.
  3. Umzugskostenübernahmen des Arbeitgebers sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
  4. Solange es sich um ein Darlehen bis zu 2600 Euro handelt, bleibt der zinsgünstige Kredit vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei.
  5. Wenn das Fitnessstudio nicht mehr als 44 Euro im Monat kostet, bleibt die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Notwendig ist ein Rahmenvertrag des Arbeitsgebers mit dem entsprechenden Anbieter sowie die direkte Kostenübernahme des Arbeitgebers.
  6. Sportkurse oder Massagen, die gezielt zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter eingesetzt werden, sind bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei.
  7. Der Unternehmer kann ein betriebliches Handy, Computer oder betriebliche Software anbieten, das der Mitarbeiter privat nutzen darf. Auch Serviceleistungen wie Wartung oder Anschluss eines PCs kann der Unternehmer mit übernehmen. Schenkungen sind steuerpflichtig. Eine Pauschalierung der Steuer ist hierbei möglich.
  8. Die Weihnachts- bzw. Betriebsfeier darf 110 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Mitarbeiter kosten. Alle Aufwendungen werden durch die Zahl der Teilnehmer geteilt. Bis zu zwei Feste im Jahr sind in Ordnung.
  9. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Kindergarten oder –hort bzw. für die Tagesmutter, wenn das Kind noch nicht schulpflichtig ist, fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Das gilt aber nur für Zahlungen zusätzlich zum Lohn.
  10. Unter bestimmten Umständen Erholungsbeihilfen. Bis zu 156 € im Jahr kann die Lohnsteuer grundsätzlich pauschaliert werden (sv-frei)

 

 

Abweisung der SEPA Zahlungsdatei in Zahlungsprogrammen

Insbesondere Banken des genossenschaftlichen Bereichs (Volks-, Raiffeisenbanken, Sparda usw.) weisen Zahlungsdateien gemäß SEPA ab, wenn als Datum der "01.01.1999" eingetragen ist.

 

Dieses Datum ist allerdings in der "Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für die Abwicklung von SEPA-Überweisungen im Kunde-Bank-Verkehr" so vorgesehen, wenn kein festes Zahlungsdatum vergeben werden soll. Damit kann man die SEPA-Datei an einem anderen als dem Erstellungstag importieren.

 

Da es nicht zu erwarten ist, dass die Software der genossenschaftlichen Banken in Kürze angepasst wird, können Sie dies im Moment nur umgehen, in dem Sie beim Erstellen der Datei ein zukünftiges Zahlungsdatum wählen (frühestens der nächste Tag) und die Datei noch am selben Tag importieren. Am gewählten, frühestens am nächsten, Tag werden die Zahlungsaufträge ausgeführt.

 

Die Wahl des Zahlungsdatums erfolgt in der Maske mit der Auswahl der eigenen Bankverbindung. Dort ein Häkchen setzen bei "Ausführungstermin festlegen" und den nächsten Tag wählen.

 

Der Wortlaut in der o.g. Spezifikation zum Ausführungsdatum lautet:

 

 

„2.2.7 Gewünschtes Ausführungsdatum (Requested Execution Date)

 

Bei Einlieferung von SEPA-Überweisungen über EBICS ist das Element ’Requested

Execution Date’ <ReqdExctnDt> entweder mit dem Standardwert „1999-01-01“ oder dem

Buchungstag des jeweiligen Einlieferungsfensters (für das 1. Einlieferungsfenster der aktuelle

Geschäftstag und für das 2. Einlieferungsfenster der nächste Geschäftstag) zu belegen.

 

 

 

 

Bei Einlieferung von SEPA-Terminüberweisungen über EBICS ist das Element

<ReqdExctnDt> immer mit dem gewünschten Ausführungsdatum zu belegen. Als frühestes

Ausführungsdatum kann der übernächste Geschäftstag und als spätestes Ausführungsdatum

ein bis zu 15 Kalendertagen in der Zukunft liegendes Datum gewählt werden."

 

 

 

 

Fehlermeldung "Preparse Error"

Hierbei kann es sich um eine Anwendung handeln, die noch ein altes Format pain 001.002.03 verwendet. Dieses kann bei Erstellung der SEPA-Datei in Meritum angehakt werden.

 

___________________________________________________________________________

 

Beschäftigung von Ferienhelfern (Schüler und Studenten)

 

Da es in den Ferienmonaten immer wieder zu Fragen zur Beschäftigung von Schülern und Studenten kommt, habe ich als Anlage eine recht übersichtliche Beschreibung der Kreishandwerkerschaft  Aschendorf-Hümmling angehängt. Bitte bei Bedarf mit dem folgenden Link öffnen oder downloaden:

 

http://www.handwerk-papenburg.de/files/merkblatt_ferienarbeit.pdf 

Steuer-Identifiaktionsnummer im Personalstamm eintragen 

Hinweise vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

 

Deutschland folgt dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union und modernisiert sein kompliziertes und teures Steuersystem.

Mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer (IdNr) möchten das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesregierung das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Die IdNr wird die Steuernummer für den Bereich der Einkommensteuer ersetzen. Diese bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat. Die IdNr ist eine 11-stellige Nummer und enthält keine Informationen über Sie oder das zuständige Finanzamt.

 

Sie haben Ihre IdNr noch nicht erhalten oder sie ist nicht mehr auffindbar?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid,

  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrer Lohnsteuerkarte 2010, die sich noch bei Ihrem Arbeitgeber befinden dürfte oder

  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Diese und weitere Hinweise finden Sie auf den Seiten des BZSt mit folgendem Link:

 

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/steuerid_node.html

 

Detaillierte Informationen zum ElStam-Verfahren und der Umsetzung in Meritum finden Sie in der Versionsinfo

auf der Startseite von Meritum im Abschnitt

 

Version 13.0.1 (07.01.2013)
UPDATE 2013:

Punkte 1.1.5 - Umsetzung im Programm

 

10.04.2013

 

 

 

Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent (bzw. 13,9 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich/ bzw. 5 Prozent bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.

 

 

07.02.2013

 

 

 

 

 

Quelle: Merkblatt "Saison-Kurzarbeitergeld" der Agentur für Arbeit.

Dieses Merkblatt, Vordrucke und Informationen finden Sie auch im INTERNET unter folgender Adresse:

www.arbeitsagentur.de  ➔ Informationen für Arbeitgeber oder

➔ Informationen für Arbeitnehmer

➔ Geldleistungen

➔ Kurzarbeitergeld

➔ Saison-Kurzarbeitergeld

➔ Link- und Dateiliste

  

Durch die Änderung der Reglung zur Ermittlung der Vergütung für Urlaub im Dachdeckerhandwerk ergibt sich Änderungsbedarf hinsichtlich der Schlüsselung der entsprechenden Lohnarten.

Die Ermittlung des Urlaubsentgeltes wird ab 2013 auf Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit über das Jahr gerechnet von 7,8 Stunden, multipliziert mit dem von der LAK ermittelten und mitgeteilten Durchschnittstundenlohn vorgenommen. Dadurch soll ausgeglichen werden, dass die Vergütung für einen Urlaubstag bei der in der Praxis üblichen Vorgehensweise auf Basis der täglichen Arbeitszeit im Sommerzeitraum höher war als im Winterzeitraum und die  bisherige Durchschnittsberechnung auf Basis der letzten 130 Tage (abzgl. Ausfalltage) kaum angewendet wurde.

Diese Regelung kollidiert allerdings mit Automatismen bei der Führung der Arbeitszeitkonten.

Um diese Diskrepanz zu umgehen, schlagen wir folgende Lösung vor:

Sie ermitteln anhand des bereits mitgeteilten Durchschnittstundenlohns eines Mitarbeiters das Urlaubsentgelt (Durchschnittstundenlohn lt. LAK x 7,8 Stunden) pro Tag. Diesen Wert tragen Sie in einen freien Stundensatz im Personalstamm des jeweiligen Mitarbeiters ein (z.B. Lohnsatz 2, wenn noch nicht verwendet).

Die von Ihnen verwendeten Lohnarten für die Urlaubsvergütung sowie das zusätzliche Urlaubsentgelt (unser Standard 033, 034) bitte in folgenden Feldern ändern:

Stammdaten – Lohnarten – Erfassungslohnarten

1. Maske, Feld „Rechenformel“: Tagelohn

2. Maske, Feld „Vergütungsvorgabe“: Lohnsatz X aus Personalstamm

(X = Feld, in dem der ermittelte Betrag eingegeben wurde, z.B. Lohnsatz 2)

2. Maske, Feld „Vergütungseingabe“: ja (zur Kontrolle)

Die Stundenvorgabe kann auf „Tarifarbeitszeit je Wochentag“ bleiben, damit die Stundenzahl weiterhin gemäß der Arbeitszeitvorgaben übernommen wird. Auf die Berechnung des Entgeltes hat sie dann keinen Einfluss mehr.

Achtung bei S-KUG / KUG-Abrechnung:

Bei Ermittlung des Soll-Entgeltes wird eine Lohnart "Soll-Stunden+Entgelt" eingegeben. Sollte diese mit Arbeitsstunden des Monats x Stundenlohn rechnen, muss auch diese Lohnart umgestellt werden, da ansonsten die erhöhten Urlaubsbezüge das Ist-Entgelt, aber nicht das Soll-Entgelt erhöhen würden. Bitte dazu bei mir anfragen.

 

 

24.10.2011

 

Kontrolle und ggf. Änderung der Lohnart(en) Entgeltumwandlung in Verbindung mit einer Pensionskasse/Direktversicherung (neu) oder Versorgungskasse:

 

Die Beiträge zur Pensionskasse gehören nicht zu den Zuwendungen die dem Arbeitsentgelt zur Ermittlung des Saison-Kurzarbeitergelds hinzuzurechnen sind. Es ist also zu kontrollieren, ob die betroffenen Lohnarten die korrekte KUG/S-KUG-Schlüsselung beinhalten.

 

Bitte dazu folgende Lohnarten kontrollieren

Entgeltumwandlung LFD: da diese den Abzug vom Brutto beinhalten müssen sie bei der Ermittlung des KUG/S-KUG-Brutto berücksichtigt (abgezogen) werden, also:

 

KUG/S-KUG-Wertung:  Soll- und Istentgelt

 

Pensionskasse/Direktversicherung (neu) oder Versorgungskasse: da dies der steuer- und sv-freie Bezug ist, darf er nicht beim KUG/S-KUG-Brutto berücksichtigt werden, also:

KUG/S-KUG-Wertung: nein

 

 

Gesetzliche Grundlage:

 

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

 

9.            steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

 

10.          Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind

 

24.10.2011

 

Nach dem Update 11.0.22 wird bei wird bei Abzugslohnarten eine weitere Einstellung notwendig. Diese wird durch eine Fehlermeldung bei der Abrechnung mit Angabe der betroffenen Lohnart(en) angezeigt.

Bitte bei den genannten Lohnarten (z.B. Entgeltumwandlung, Verrechnung LFZ Azubi/Festlöhner) in der ersten Maske das Feld "Art des Abzuges" entsprechend auswählen und speichern.

 

15.09.2011

Verlängerung des Elster-Software-Zertifikates (pfx-Zertifikat)

Einige Wochen vor Ende der Gültigkeit des Elster-Software-Zertifikates (notwendig zum Versand der Lohnsteueranmeldungen und -bescheinigungen) werden Sie auf die Notwendigkeit einer Verlängerung hingewiesen. Nachfolgend ist die Vorgehensweise dazu beschrieben.

 

Verlängerung unter: https://www.elsteronline.de/eportal/

Zur Einwahl benötigen Sie Zugriff auf die pfx-Datei und das bei Anmeldung eingegebene Kennwort, welches sich verdeckt auch in Meritum befindet. Die pfx-Datei müssen Sie zunächst mit "Durchsuchen" aufrufen. Diese sollte sich im Meritum-Verzeichnis, Perfidia/Stamm/pem/ofd befinden.

 

U.U. muss zunächst JAVA installiert oder aktualisiert werden sowie die Anwendung erlaubt werden.

Es sollte dann der folgende Text erscheinen, an dessen Ende sich rechts ein Button „Zertifikat verlängern“ befindet.

 

 

Verlängerung Ihres Software-Zertifikats

Sie erhalten 60 und 30 Tage vor Ablauf ihres Zertifikates ein Erinnerungs-Email der Finanzverwaltung:

 

Sehr geehrter …

Ihr Software-Zertifikat von ELSTER wird am xx.xx.20xx um ss:mm Uhr ablaufen. Um sich nach diesem Zeitpunkt weiter am Portal anmelden zu können, müssen Sie Ihr Zertifikat verlängern und anschließend damit einen Login bei ElsterOnline durchführen.

Falls Sie die Verlängerung nicht vor diesem Zeitpunkt durchführen, steht Ihnen der Login zum privaten Bereich von ElsterOnline nicht mehr zur Verfügung. Außerdem ist Ihr bisheriges Software-Zertifikat von ELSTER ab diesem Zeitpunkt auch für die Nutzung in anderen Programmen wie z. B. ElsterFormular gesperrt.

Sie können die Verlängerung auch später durchführen und nun direkt Ihre private Startseite bei ElsterOnline aufrufen.

Vor dem Import des verlängerten Software-Zertifikats von ELSTER bitte beachten!

1. Sicherungskopie erstellen
Erstellen Sie bitte unbedingt eine Kopie Ihres bisherigen Software-Zertifikats von ELSTER (pfx-Datei), bevor Sie "Zertifikat verlängern" am Ende dieser Seite auswählen.

2. Eventuell bestehenden Schreibschutz aufheben und neu einloggen
Damit Ihr Software-Zertifikat von ELSTER aktualisiert werden kann, darf die zugehörige pfx-Datei nicht schreibgeschützt sein. Sollte die pfx-Datei, mit der Sie gerade eingeloggt sind, schreibgeschützt sein, so loggen Sie sich bitte zunächst aus und loggen Sie sich dann mit einer beschreibbaren pfx-Datei wieder ein.

3. Bestehende Kopien an anderen Stellen ebenfalls aktualisieren
Wenn der Import Ihres verlängerten Software-Zertifikats von ELSTER erfolgreich abgeschlossen ist, sind Kopien des bisherigen Software-Zertifikats von ELSTER (pfx-Datei), die an anderen Stellen verwendet werden, nicht mehr funktionsfähig. Dort wird dann gegebenenfalls eine Kopie des verlängerten Software-Zertifikats von ELSTER (pfx-Datei) benötigt.

Hinweis zur Umstellung auf 2048 Bit Zertifikate

Falls Ihr Software-Zertifikat noch nicht von 1024 Bit auf 2048 Bit umgestellt wurde, erfolgt die Umstellung nun im Rahmen dieser Verlängerung der Gültigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 21.01.2013 (Änderung vom 28.01.2013)

Änderung Tarifvertag Dachdecker: Vergütung Urlaub

 

Wegen häufiger Nachfragen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lohnarten S-KUG LFZ (Erstattung  durch die Agentur für Arbeit) und S-KUG krank (Erstattung durch die Krankenkasse), hier eine Auszug zu diesem Thema:

 

"Erkranken Versicherte vor dem Beginn des Bezuges von Saison-Kug bzw. während eines Kalendermonats ohne Saison-Kug-Bezug des Betriebes, erhalten sie für Zeiten des Arbeitsausfalles an Stelle des Saison-Kug Krankengeld in gleicher Höhe und zwar solange, wie ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde."

 

(Quelle:  www.uni-Vechta.de)

 

Download der Hinweise und des Musterantrags als pdf-Datei

 

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