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Im anschließenden Link erhalten Sie die Tarifverträge für die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks.

 

-> Tarifvertrag

 

 Für die Lohnabrechnung relevante Abschnitte sind:

 

 

3.3.3 Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene

Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden überschreiten.

Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht,

so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden

Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.

 

3.3.4 Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf

nur zum Ausgleich des Monatslohns, bei witterungsbedingtem

Arbeitsausfall, in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit

bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen

Gründen, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im

Todesfall des Arbeitnehmers ausgezahlt werden.

 

 

1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet

sich aus dem effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohn

der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum

vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser wird mit

dem Faktor 7,8 multipliziert, bei Teilzeitbeschäftigten richtet

sich der Faktor nach der an dem jeweiligen Urlaubstag

ausfallenden Arbeitszeit. Die Lohnausgleichskasse für das

Dachdeckerhandwerk teilt dem Arbeitgeber die für seine

Arbeitnehmer maßgebenden Bruttodurchschnittsstundenlöhne

für den in Satz 1 genannten Berechnungszeitraum mit.

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