Im anschließenden Link erhalten Sie die Tarifverträge für die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks.
-> Tarifvertrag
Für die Lohnabrechnung relevante Abschnitte sind:
3.3.3 Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden überschreiten.
Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht,
so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden
Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
3.3.4 Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf
nur zum Ausgleich des Monatslohns, bei witterungsbedingtem
Arbeitsausfall, in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
bei Arbeitsausfall auch aus wirtschaftlichen
Gründen, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im
Todesfall des Arbeitnehmers ausgezahlt werden.
1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet
sich aus dem effektiven Bruttodurchschnittsstundenlohn
der Monate April bis September des dem Urlaubszeitraum
vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser wird mit
dem Faktor 7,8 multipliziert, bei Teilzeitbeschäftigten richtet
sich der Faktor nach der an dem jeweiligen Urlaubstag
ausfallenden Arbeitszeit. Die Lohnausgleichskasse für das
Dachdeckerhandwerk teilt dem Arbeitgeber die für seine
Arbeitnehmer maßgebenden Bruttodurchschnittsstundenlöhne
für den in Satz 1 genannten Berechnungszeitraum mit.