Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für das erste Wirtschaftsjahr, dass nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Wirtschaftsjahr | Übermittlung im Kalenderjahr | Übermittlung auf welchem Weg |
2012 | 2013 | Papierform oder freiwillig e-Bilanz-Übermittlung |
2013 | 2014 | e-Bilanz - Übermittlung verpflichtend |
| | | |
Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist die e-Bilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, zu erstellen:
- Wirtschaftsjahr 2012 vom 1.07.2011 bis 30.06.2012 : keine e-Bilanz, da das Wirtschaftjahr bereits in 2011 begann.
- Wirtschaftsjahr 2013 vom 01.07.2012 bis 30.06.2013: e-Bilanz ist Pflicht, da es sich um das erste Wirtschaftsjahr handelt, das nach dem 31.12.2011 beginnt, handelt.